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  • 03.09.2009 | GmbH

    Steuerpflichtig: Verkauf von geschenkten Aktien - auch Neuaktien nach Kapitalerhöhung erfasst

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 EStG 1999 umfasst auch die nach einer Kapitaler­höhung aus Gesellschaftsmitteln dem Erwerber der Altaktien zugeteilten neuen Aktien (BFH 25.2.09, IX R 26/08, Abruf-Nr. 092257).

     

    Sachverhalt

    Der Sohn der Klägerin war am Stammkapital der X-GmbH mit 90 % beteiligt. Er hatte ihr im Jahr 1998 einen Geschäftsanteil von 5 % geschenkt. Nach Umwandlung der GmbH in eine AG und nach zwei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln im Jahr 1999 brachte die Klägerin ihre Aktien im Jahre 2001 in die B-GmbH ein (Sacheinlage).  

     

    Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Einbringung der Aktien in die B-GmbH um keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, weil die maßgebliche Beteiligungsgrenze von 10 % nicht erreicht war. Die Anteile aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln seien nicht unentgeltlich von einem Rechtsvorgänger gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 EStG 1999 (nunmehr § 17 Abs. 1 S. 4 EStG) erworben worden.  

     

    Das FG wies die Klage ab, da die Einbringung der Aktien in die GmbH einen Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 Abs. 1 S. 5 EStG darstelle (FG Baden-Württemberg 26.3.08, 2 K 172/05, EFG 08, 1374). Der Sohn sei hinsichtlich der jungen Aktien als Rechtsvorgänger anzusehen.