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  • 01.01.2005 | Grundbesitzbewertung

    Feststellung von Grundbesitzwerten als mittelbare Bemessungsgrundlage

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    Fließt in die Bemessungsgrundlage für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Zwecke der Anteil an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft ein, so ist dieser Anteil in der Weise zu ermitteln, dass  

     

    • zunächst das Betriebsvermögen der Personengesellschaft unter Berück­sichtigung des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter im Wege der Amtshilfe vom Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft berechnet wird und
    • anschließend dieses Betriebsvermögen auf die Gesellschafter nach den Grundsätzen des § 97 Abs. 1a BewG aufgeteilt wird.

     

    Gehört zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ein Betriebs­grund­stück, war bisher für dieses Betriebsgrundstück kein Grundbesitzwert gesondert festzustellen. Vielmehr wurde die Wertermittlung für dieses Grundstück ebenfalls, im Wege der Amtshilfe, vom Lagefinanzamt durchgeführt und dem Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft als Berechnungsgröße für die Ermittlung des Betriebsvermögens und des Anteils des betreffenden Schenkers bzw. Erblassers mitgeteilt. 

    1. Abweichende BFH-Rechtsprechung

    Auf Grund des Aussetzungsbeschlusses des FG München vom 22.4.03 (4 V 5195/02, EFG 03, 1221, Abruf-Nr. 043210) hat sich der BFH im Beschluss vom 2.12.03 (II B 76/03, BStBl II 04, 204, Abruf-Nr. 040210) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gesondert festzustellen ist, wenn er – wie bei der Ermittlung des Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft – nur mittelbare Besteuerungsgrundlage ist. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts stets erforderlich ist, wenn dieser Grundbesitzwert im Rahmen einer Veranlagung zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist, unabhängig davon, ob der Grundbesitz­wert unmittelbar oder mittelbar, z.B. über den Wert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft, in die Bemessungsgrundlage einfließt.