07.01.2009 | Grunderwerbsteuer
Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften im Spannungsfeld zwischen SchenkSt und GrESt
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Das Verschenken eines Grundstücks ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, da ein Schenkungsversprechen gemäß § 516 BGB ein Rechtsgeschäft ist, welches den Anspruch auf Übereignung begründet. Um allerdings Doppelbelastungen sowohl mit SchenkSt als auch mit GrESt zu vermeiden, sind Schenkungen gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit sie der SchenkSt unterliegen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Vorgang zwar der SchenkSt unterliegt, aber - aus welchen Gründen auch immer - steuerfrei ist oder wenn infolge Unterschreitens der Freibeträge keine ErbSt festzusetzen ist.
1. Wechselwirkung zwischen SchenkSt und GrESt
Die Wechselwirkung zwischen SchenkSt und GrESt wird zunächst an zwei Grundfällen verdeutlicht.
Beispiel 1 |
Onkel A schenkt seinem Neffen B ein Grundstück. Der festgestellte Grundbesitzwert (Bedarfswert) nach dem reformierten ErbStG beträgt 800.000 EUR und soll dem Verkehrswert entsprechen.
Lösung: Der Erwerb unterliegt der SchenkSt. Der Erwerb ist zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 GrEStG greift hingegen nicht, da der Neffe kein Verwandter in gerader Linie ist. |
Beispiel 2 |
Onkel A schenkt seinem Neffen B gegen eine Abfindungszahlung von 400.000 EUR ein Grundstück; festgestellter Grundbesitzwert (Bedarfswert): nach dem reformierten ErbStG 800.000 EUR; Verkehrswert: 800.000 EUR.
Lösung: Nunmehr handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Das Grundstück ist zur Hälfte unentgeltlich und zur Hälfte entgeltlich erworben. Bemessungsgrundlage für die SchenkSt ist die Hälfte des festgestellten Grundbesitzwertes, also 400.000 EUR. Da der festgestellte Grundbesitzwert dem Verkehrswert entspricht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage auf 400.000 EUR.
Der Erwerb ist zudem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber - soweit der Erwerb der SchenkSt unterliegt - nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG von der GrESt befreit. Die Steuerbefreiung für Verwandte in gerader Linie gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG greift nicht, da der Neffe nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählt. Die entgeltlich übertragene Hälfte ist nicht steuerbefreit. Bemessungsgrundlage für die GrESt ist die Gegenleistung von 400.000 EUR. Durch die Erbschaftsteuerreform hat sich an dieser grunderwerbsteuerlichen Beurteilung nichts geändert. |
2. Anteile an grundbesitzenden Personengesellschaften
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