01.09.2007 | Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines durch Vermächtnis erlangten Vorkaufsrechts?
Der Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines durch Vermächtnis erworbenen dinglichen Vorkaufsrechts unterliegt der GrESt, da der Vermächtnisnehmer das Grundstück nicht durch Erwerb von Todes wegen erworben hat (FG Baden-Württemberg 28.2.07, 2 K 128/05, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 15/07, Abruf-Nr. 072575). |
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt vermächtnisweise an dem Grundstück ihrer Mutter ein dingliches Vorkaufsrecht. Nach dem Tod der Mutter wollten die Geschwister der Klägerin, die das Grundstück erbten, dasselbe an Dritte verkaufen. Daraufhin übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus und erwarb das Grundstück. Das FA setzte GrESt fest, da die Zuwendung des Rechts, ein Grundstück vom Erben zum Verkehrswert zu kaufen, keinen Zuwendungscharakter habe. Nach Auffassung der Klägerin unterliegt der Erwerb nicht der GrESt, da ihr von Todes wegen das Recht eingeräumt worden sei, ein bestimmtes zum Nachlass gehörendes Grundstück zu einem bestimmten Preis zu erwerben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgang ist nicht nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der GrESt befreit, weil die Klägerin das Grundstück nicht von Todes wegen erworben hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt der Erwerb durch Vermächtnis als Erwerb von Todes wegen. Ist Gegenstand eines Vermächtnisses ein Grundstück, ist dieser Erwerb daher nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Im Streitfall entsteht der Anspruch auf Auflassung des Grundstücks aber nicht mit dem Anfall des Vermächtnisses, sondern erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts, die ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfordert.
Der nicht unmittelbar durch den Vermächtnisanfall entstehende Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ist zwar auch bei dem durch denBFH (21.7.93, BStBl II, 765) entschiedenen Fall eines Kaufrechtsvermächtnisses gegeben, bei dem durch Vermächtnis das Recht eingeräumt wurde, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben (Ankaufsvermächtnis). Für diesen Fall ist der BFH von der Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG ausgegangen, weil dieses Recht der ErbSt unterliege und deshalb von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG zu erfassen sei.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig