01.10.2002 · Fachbeitrag · Grundstücksschenkung
Absicherung des Widerrufs durch Eintragung im Grundbuch
| Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, dass sich der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig (BGH 13.6.02, V ZB 30/01, n.v.). |
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