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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Grundstücksschenkung

    Nachträgliche Genehmigung einer Grundstückszuwendung

    | Schenkungsteuer entsteht erst, wenn die Schenkung rechtswirksam zustande gekommen ist. Eine Genehmigung der Schenkung kann im Steuerrecht keine rückwirkenden Rechtsfolgen entfalten. Daher muss der Steuerpflichtige gegebenenfalls höhere Steuern zahlen, wenn sich zwischen der Vereinbarung der Schenkung und deren späterer Genehmigung die Steuer erhöht hat (FG Rheinland- Pfalz 23.8.02, 4 K 1204/01, Rev. BFH II R 53/02, n.v.). (Abruf-Nr. 021384) |