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  • 14.05.2009 | Grundstücksübertragung

    Erhaltungspflichten des Nießbrauchers

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Die aus § 1041 S. 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt (BGH 23.1.09, V ZR 197/07, Abruf-Nr. 091126).

     

    Sachverhalt

    Der Vater übertrug seiner Tochter das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte er seiner Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück mit Gebäuden ein. In dem Vertrag war geregelt, dass abweichend von § 1050 BGB die Nießbrauchsnehmerin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten habe. Sie sei berechtigt, sämtliche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen. In der Folgezeit wandte die Nießbrauchsnehmerin 71.000 EUR für die Sanierung bzw. Instandhaltung der Gebäude auf und verlangte von der Tochter, ihr diese Kosten zu erstatten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten (§ 1041 S. 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache - das sind insbesondere Verschleißreparaturen - gehören (§ 1041 S. 2 BGB). Etwas anderes gilt, wenn es dem Nießbraucher in Abweichung von der Regelung in § 1041 S. 2 BGB obliegt, auch außergewöhnliche Unterhaltungs­maßnahmen durchzuführen. Infolgedessen kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1049 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Ein solcher Fall liegt hier nach dem Übergabevertrag vor: Der Nießbrauchsnehmerin waren durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 BGB sämtliche Erhaltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude auferlegt worden.  

     

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Regelungsverhältnis der § 1041 (Erhaltung der Sache) und § 1050 BGB (Abnutzung). Die Vorschrift des § 1050 BGB trifft keine eigenständige Regelung zu den Instandhaltungspflichten des Nießbrauchers. Hierbei handelt es sich lediglich um die Klarstellung, dass den Nießbraucher keine Kapitalerhaltungs­pflicht trifft, er also nicht für Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchführung der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen eintreten (Staudinger/Frank, § 1050 BGB Rn. 1 und Rn. 2).