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  • 07.01.2009 | Grundstücksübertragung

    Kein Erlöschen der Schenkungsteuer, wenn Beschenkter Eigentümer bleibt

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird der Vertrag über eine Grundstücksschenkung rückgängig gemacht, ohne dass der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker zurück überträgt, führt dies nicht zum Erlöschen der SchenkSt (FG Düsseldorf 6.8.08, 4 K 3936/07, Abruf-Nr. 083994, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 54/08).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin M und ihr Ehemann V übertrugen im Jahre 1995 ihre in A belegenen Grundstücke unentgeltlich auf ihre Tochter T. Im Übertragungsvertrag versprach T, ihre Eltern bei der Grundstückspflege zu unterstützen und ihren Wohnsitz nach A zu verlegen. Nach dem Tod des V schenkte T die Grundstücke in 2005 wiederum der Klägerin M. M wurde als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen. Das FA setzte für die Übertragung an M SchenkSt fest. In 2006 haben M und T die Verträge aus 2005 und 1995 aufgehoben und mit folgender Begründung rückabgewickelt:  

     

    • Hinsichtlich des Vertrags aus 2005 sei die unerwartete Festsetzung der SchenkSt gegen M nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke gewesen.

     

    • Bezüglich des Vertrags aus 1995 habe der Übertragung der Grundstücke die feste Absicht zugrunde gelegen, dass T ihren Wohnsitz nach A zurückverlegen werde, was sich als undurchführbar erwiesen habe. Es handele sich um die Rückgängigmachung der wegen Nichterfüllung der Auflagen misslungenen Schenkung.

     

    • T habe sich zudem rechtlich und sittlich gezwungen gesehen, die Grundstücke zurück zu übertragen, weil sie die Verpflichtung zur Haus- und Gartenpflege nicht habe erfüllen können.