07.01.2009 | Grundstücksübertragung
Pflichtteilsergänzung: Beginn der 10-Jahres-Frist
Die Schenkung eines Hausgrundstücks unter Wohnrechtsvorbehalt ist erst im Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnrechts vollzogen (OLG München 25.6.08, 20 U 2205/08, Abruf-Nr. 083388). |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin übertrug ihrer Tochter lebzeitig ein Hausgrundstück, behielt sich jedoch auf Lebenszeit ein Wohnrecht an dem gesamten Haus - mit Ausnahme der Souterrainwohnung - vor. Nach dem Tod der Erblasserin macht die andere Tochter wegen dieser Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend. Streitig ist, wann die Schenkung i.S. des § 2325 Abs. 3 BGB vollzogen war.
Entscheidungsgründe
Für die Frage, wann die Schenkung vollzogen ist, ist die Entscheidung des BGH vom 27.4.94 (NJW 94, 1791) maßgeblich: Danach gilt eine Schenkung nicht als i.S. von § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des Gegenstands nach der Schenkung nicht tatsächlich entbehren muss. Es sind also nur solche Vermögensstücke aus der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs i.S. des § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB herauszunehmen, deren „Genuss“ der Erblasser schon 10 Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat.
Anerkannt ist, dass eine Leistung in diesem Sinne bei einer Grundstücksschenkung frühestens mit der Umschreibung im Grundbuch in Betracht kommt. Auf diesen Zeitpunkt kann jedoch im vorliegenden Fall nicht abgestellt werden, denn die Erblasserin hat den Gegenstand zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich verloren. Nach dem Übergabevertrag wurde der Erblasserin auf Lebensdauer ein Wohnungsrecht eingeräumt. Außerdem war sie ohne Einschränkungen berechtigt, alle Einrichtungen mitzubenutzen.
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