15.11.2010 | Grundstücksübertragung
Schenkungsteuer: Dingliches Wohnungsrecht
Der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht unterliegt der Schenkungsteuer (BFH 23.6.10, II B 32/10, Abruf-Nr. 103591). |
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer einer Wohnung, die mit einem dinglichen Wohnungsrecht belastet war. Die Berechtigte verzichtete unentgeltlich auf das dingliche Wohnungsrecht. FA und FG sahen in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bei der aus dem dinglichen Wohnungsrecht Berechtigten sei aufgrund der Aufgabe dieses Wohnungsrechts eine Vermögensminderung und insoweit beim Kläger eine Vermögensmehrung eingetreten. Nach Ansicht des Klägers sei der Zuwendungstatbestand des § 7 Abs. 1 ErbStG nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Verzicht auf das dingliche Wohnungsrecht ist eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der BFH (17.3.04, II R 3/01, BStBl II 04, 429) hat bereits geklärt, dass der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Für den unentgeltlichen Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil das dingliche Wohnungsrecht dem Nießbrauch ähnlich ist. Das dingliche Wohnungsrecht entzieht dem Grundstückseigentümer auf Dauer das Nutzungsrecht an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil. Es vermittelt dem Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition, weil das Wohnungsrecht aufgrund seiner dinglichen Wirkung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) nicht nur den bewilligenden Grundstückseigentümer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger bindet. Der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht bewirkt eine Bereicherung des Grundstückseigentümers, weil dieser aufgrund des Verzichts von einer Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse befreit wird und sein Grundstückseigentum insoweit eine Wertsteigerung erfährt.
Praxishinweis
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einräumung bzw. der Verzicht auf ein schuldrechtliches Wohnungsrecht als schenkungsteuerbar zu behandeln ist, lässt der Beschluss offen. BGH (11.12.81, V ZR 247/80, BGHZ 82, 354) und BFH (29.11.83, VIII R 184/83, BStBl II 84, 371) werten beim schuldrechtlichen Wohnungsrecht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit jedoch als Leihvertrag und nicht als Schenkung. Da schenkungsteuerrechtlich entscheidend ist, dass das schuldrechtliche Wohnungsrecht nicht die einem dinglichen Wohnungsrecht eigene dauerhafte Beschränkung der Eigentümerbefugnisse bewirkt, dürfte der Verzicht auf ein schuldrechtliches Wohnungsrecht auch nicht schenkungsteuerbar sein, zumal nach § 517 BGB keine Schenkung vorliegt, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt. (GG)
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