01.09.2006 | Grundstücksübertragung
Zur Vererblichkeit eines Rücktrittsrechts
Zur Auslegung der Vereinbarung in einem Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf die Frage, ob das dem Übergeber vorbehaltene, durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Rücktrittsrecht höchstpersönlicher Natur und deshalb mit seinem Ableben weggefallen ist (OLG Hamm 7.3.06, 15 LV 99/05, Abruf-Nr. 062445). |
Sachverhalt
Ein Grundstück wurde im Wege der Schenkung übertragen. In dem Schenkungsvertrag hatte sich der Schenker (H) ein lebenslängliches Wohnrecht vorbehalten. Für den Fall, dass der Beschenkte seine übernommenen Verpflichtungen vorsätzlich und nachhaltig nicht oder schlecht erfüllt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wurde ein Rückforderungsrecht vereinbart und durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert. Nach dem Tod des H beantragte der Beschenkte die Löschung der Rückauflassungsvormerkung. Dem sind die Erben des H entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung konnte und musste nach § 22 Abs. 1 GBO erfolgen, wenn durch die Vorlage der Sterbeurkunde die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen war. Für die Beantwortung der Frage, ob der Rückauflassungsanspruch mit dem Ableben des Schenkers weggefallen ist, kommt es darauf an, ob dieser Anspruch bzw. das dem Anspruch vorgeschaltete Rücktrittsrecht auf die Lebzeiten des Schenkers beschränkt sein sollte. Insoweit bedarf es der Auslegung (§§ 133, 157 BGB).
Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das Rücktrittsrecht nicht vererblich gestellt war, sondern mit dem Tod des H erloschen war. Denn vorliegend knüpft das Rücktrittsrecht an die Verletzung von bestimmten Pflichten an, die zu Gunsten des H als Einzelperson bestellt worden sind. Auch das auf den Vermögensverfall des Beschenkten gestützte Rücktrittsrecht hat allein eine Schutzfunktion hinsichtlich der höchstpersönlichen Ansprüche des Schenkers.
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