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  • 01.03.2005 | Grundstücksübertragungen

    Das „Stuttgarter Modell“

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Der Begriff „Stuttgarter Modell“ wurde in Anlehnung an zwei Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg an den Württembergischen Notarverein e.V. aus den Jahren 1985 und 1986 geprägt (BWNotZ 85, 33, und 86, 13). Es ging dabei um die Beurteilung von Grundstücksübertragungen gegen Gewährung von Versorgungsleistungen bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags zwischen Übergeber und Übernehmer. 

     

    Stuttgarter Modell 1

    Vater V übergibt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein be­bautes Grundstück an den Sohn S. S soll an den V monatliche Versorgungsleistungen i.H. von 400 EUR bezahlen. Außerdem behält sich V ein (dingliches) Nutzungsrecht (Wohnrecht oder Nießbrauch) mit Sicherungscharakter an der von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vor. Gleichzeitig schließen V und S einen Mietvertrag über die von V genutzte Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 400 EUR. 

     

    Bei dieser Gestaltung kann S die Gebäudeaufwendungen, soweit sie anteilig auf die Wohnung des V entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Die Mietein­nahmen von monatlich 400 EUR werden durch den Abzug der Versorgungs­leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wieder eliminiert. 

     

    Stuttgarter Modell 2

    Als „Stuttgarter Modell“ wird bei einer Grundstücksübertragung im Rah­men einer vorweggenommenen Erbfolge auch die Ablösung eines vom Vater V vorbehaltenen (dinglichen) Nutzungsrechts (Wohnrecht oder Nießbrauch) diskutiert. Statt dem vorbehaltenen Nutzungsrecht verspricht der Sohn S an den V die monatliche Zahlung von Versorgungsleistungen (Rente oder dauernde Last), gleichzeitig schließen V als Mieter und S als Vermieter einen Mietvertrag über die von V genutzte Wohnung ab. 

     

    Auch bei dieser Gestaltung hat der Sohn S das steuerliche Interesse, Aufwendungen, soweit sie auf die vom Vater V genutzte Wohnung entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd unterzubringen. Die von S gezahlten Versorgungsleistungen und die vereinnahmte Miete gleichen sich (weitgehend) aus. 

     

    In Baden-Württemberg wurden bisher beide Gestaltungen anerkannt, während einige andere Bundesländer und einige FG Bedenken geäußert hatten (Schneider, ErbBstg 00, 169). Der BFH hat in drei Entscheidungen vom Dezember 2003 entschieden, dass die Gestaltungen nach dem „Stuttgarter Modell“ grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sind und die Grenzlinie zum Gestaltungsmissbrauch aufgezeigt.