11.03.2008 | Güterstandsschaukel
Der steuerfreie Zugewinnausgleich
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem jeweils anderen Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, wenn der Güterstand – aus welchen Gründen auch immer – beendet wird. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, erhöht sich nach § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (erbrechtliche Lösung). Ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten gegenüber dem verstorbenen Ehegatten besteht, ist unerheblich und wird nicht weiter geprüft. Gleiches gilt für die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
1. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
Da der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten per Gesetz entsteht, handelt es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen oder um eine freigebige Zuwendung. Dies regelt § 5 Abs. 1 ErbStG. Hinsichtlich des Umfangs des steuerfreien Zugewinns geht die erbschaftsteuerliche Regelung in § 5 Abs. 1 ErbStG jedoch nicht vom pauschalierten Ansatz des BGB, sondern von einer fiktiven Ausgleichsforderung aus. Erbschaftsteuerfrei bleibt danach nur der Betrag, den der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen könnte. Hierbei ist der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Grundvorgaben des BGB (§§ 1373bis 1383 BGB; § 1390 BGB) zu berechnen. Von diesen Grundvorgaben abweichende Modifizierungen der jeweiligen Zugewinngemeinschaft bleiben außer Betracht.
§ 1371 Abs. 2 BGB regelt demzufolge, wie der Zugewinnausgleich im Einzelnen zu ermitteln ist, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Dann nämlich sind Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenüberzustellen, der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn eines jeden Ehegatten zu berechnen und schließlich der Wert der Ausgleichsforderung in Höhe der halben Differenz zwischen beiden Zugewinnen zu bestimmen.
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