08.10.2009 | Haftung
Alleinerbin lebt in den USA, Bank haftet umfassend für die ErbSt
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
1. Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die ErbSt eines nicht im Inland wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die ErbSt für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall. |
2. Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Inland wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung dieses Urteils zur Verfügung stellt. |
(BFH 12.3.09, II R 51/07, Abruf-Nr. 092376) |
Sachverhalt
Der Erblasser unterhielt bei der Klägerin, einem inländischen Kreditinstitut, ein Spar- und ein Girokonto, die beide nennenswerte Guthaben aufwiesen. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein weiteres Konto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Das FA berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die ErbSt gegen die Erbin fest.
Die Erbin bezahlte die ErbSt nicht. Ein Pfändungsversuch des FA bei der Klägerin blieb erfolglos, weil diese die Guthaben auf den bei ihr geführten Konten an die Erbin überwiesen hatte. Das FA erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über die gesamte gegen die Erbin festgesetzte ErbSt. Nach Ansicht der Bank beschränkt sich ihre Haftung nur auf die ErbSt, die auf das in den Nachlass fallende Guthaben auf dem Girokonto entfällt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin haftet aufgrund der Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto für die ErbSt auf den gesamten Erwerb von Todes wegen. Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, für die ErbSt, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer dem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein aus dem inländischen Nachlassvermögen realisierbarer Steueranspruch vereitelt wird. Hierzu mutet das Gesetz dem (inländischen) Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung zur Haftungsfolge führt (BFH 18.7.07, II R 18/06, ErbBstg 07, 232).
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