08.10.2009 | Haftung
Girokonto: „Transmortale“ Vollmacht
Die einem Ehepartner erteilte transmortale Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten (BGH 24.3.09, XI ZR 191/08, Abruf-Nr. 091693). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Umfang der Befugnisse bei einer transmortalen Kontovollmacht. Der verstorbene Vater (Erblasser) des Klägers unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Er hatte seiner damaligen Ehefrau eine übliche Bankvollmacht über sein Konto erteilt. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus und befähigt die bevollmächtigte Ehefrau zur unbeschränkten Verfügung über das Konto. Alleinerbe des Erblassers ist der Kläger. Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte das Girokonto auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen um. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des im Zeitpunkt der Umschreibung vorhandenen Guthabens.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus § 700 BGB i.V. mit § 488 ff. BGB in der geltend gemachten Höhe zu. Der Girovertrag des Erblassers, in den der Kläger als sein Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) eingetreten ist, ist durch die von der Bevollmächtigten veranlasste Umschreibung des Girokontos auf ihren Namen nicht aufgelöst worden, weil der damit beabsichtigte Gläubigerwechsel von der transmortalen Vollmacht nicht erfasst wird.
Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers für den Bevollmächtigten maßgeblich sein. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte, im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen.
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