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  • 12.11.2009 | Haftung

    Sicherung des Privatvermögens

    von RA / StB Julian Ott, FA StR, Berlin*

    Unternehmer tragen Risiken. Diese unternehmerischen Risiken können sich in aller Regel auch auf das Privatvermögen des Unternehmers auswirken. In welchem Umfang dies bei einer Unternehmenskrise oder einem Scheitern der Unternehmung der Fall ist, hängt stark von der rechtlichen Organisation der Unternehmung und des Familienvermögens des Unternehmers ab. Kurzfristigen Vermögensübertragungen mit dem Ziel, den Umfang der Haftung des Privatvermögens zu begrenzen, sind aber enge zivilrechtliche, steuerliche und strafrechtliche Grenzen gesetzt.  

    I. Unternehmensvermögen

    Erst eine Trennung von Unternehmens- und Privatvermögen wirft die Haftungsfrage überhaupt auf, ob mit dem Privatvermögen für Unternehmensverbindlichkeiten gehaftet wird. Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen. Zivilrechtlich sind die Vermögenssphären nicht getrennt.  

    1. Rechtsform

    Primäre Gestaltungsüberlegung ist daher die Wahl der Rechtsform. Jede Struktur, die keine Begrenzung der Haftung auf die Einlage des Gesellschafters beinhaltet, ermöglicht den unmittelbaren Durchgriff der Gläubiger des Unternehmens auf das Privatvermögen des Gesellschafters, z.B. nach § 128 HGB zulasten des Gesellschafters einer OHG.  

     

    Gesellschaftsrechtliche Organisationsformen mit Haftungsbegrenzung sind in erster Linie die Kapitalgesellschaften. Neben Kapitalgesellschaften nach dem Recht der europäischen Länder kann der Unternehmer im deutschen Gesellschaftsrecht insbesondere auf die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und inzwischen auch auf die Unternehmergesellschaft ohne gesetzliches Mindestkapital zurückgreifen. Unter den deutschen Personengesellschaften erreicht die Kommanditgesellschaft mit der Ausgestaltung als GmbH & Co. KG das gewünschte Ergebnis.  

    2. Umwandlung

    Die Entscheidung für haftungsbegrenzte Rechtsformen steht dem Unternehmer nicht nur bei der Gründung, sondern auch später offen: Durch die Umwandlungsvorschriften ist eine Änderung der rechtlichen Organisation auch nach der Gründung möglich. Allerdings sind Nachhaftungsvorschriften
    (z.B. § 224 Abs. 1 und 2 UmwG) für Verbindlichkeiten zu beachten, die vor der Umwandlung begründet wurden. Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist also keine akute Krisenmaßnahme, zumal sie eine Insolvenzantragspflicht erst begründen kann. Sie macht als eine von Veränderungen im Gesellschafterkreis unabhängige Gestaltungsüberlegung zur Haftungsbegrenzung nur Sinn, wenn es der Unternehmung wirtschaftlich gut geht.  

    3. Nachteile