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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Vertretung der GmbH nach dem Tode des weiteren Mitgeschäftsführers

    | Tritt nach dem Tod des Mitgeschäftsführers der verbleibende, zuvor gesamtvertretungsberechtigte GmbH- Geschäftsführer im Rechtsverkehr alleine auf und behauptet damit konkludent seine Alleinvertretungsmacht, darf der Rechtsverkehr auf deren Bestand vertrauen, sofern nicht besondere Umstände darauf hinweisen, dass die Gesamtvertretung als unechte fortbesteht. |