01.01.2002 · Fachbeitrag · Heimgesetz
Erbeinsetzung ambulanter Pflegekräfte
| Das Verbot der Erbeinsetzung im Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Heimleiter bzw. Heimangestellten (§ 14 HeimG ) ist nicht analog übertragbar auf Angestellte eines Pflegedienstes, die den Erblasser in seinem eigenen Haus gepflegt haben und von ihm in einer letztwilligen Verfügung zu Erben berufen wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 9.2.01, 3 Wx 350/00, 3 Wx 366/00, NJW 01, 2338). (Abruf-Nr. 011440) |
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