01.10.2001 · Fachbeitrag · Immobilienanlage
Degressive AfA für den (Zweit-)Erwerber
| Nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG darf der Erwerber die degressive Gebäude-AfA nur in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller das veräußerte Gebäude zuvor ausschließlich linear abgeschrieben hat. Der BFH hat nun entschieden, dass der (Zweit-)Erwerber die degressive AfA selbst dann abziehen darf, wenn der Hersteller oder der Ersterwerber bereits die degressive AfA beansprucht hat. Nur ein gleichzeitiger Abzug der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG beim Hersteller und beim Erwerber ist ausgeschlossen (BFH 3.4.01, IX R 16/98, DB 01, 1756). (Abruf-Nr. 010976) |
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