01.11.2003 · Fachbeitrag · Immobilienübertragung gegen wiederkehrende Leistungen
Abzug außerordentlicher Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last?
| Bei der Immobilienübertragung gegen wiederkehrende Leistungen behält sich der Übertragende nicht selten ein Wohnrecht an Teilflächen des Objekts zurück. Ob und inwieweit in diesen Fällen die Übernahme von Instandhaltungsaufwendungen durch den Übernehmer zu einem Abzug als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen kann, war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Der IV. Senat des BFH hatte jüngst enschieden, dem Vermögensübernehmer stehe auch für außergewöhnliche Bauaufwendungen der Abzug als dauernde Last zu, sofern er sich hierzu im Übertragungsvertrag verpflichtet habe (BFH 28.2.03, BFH/ NV 03, 856). Die Finanzverwaltung verbindet die nun erst erfolgte Freigabe zur Veröffentlichung dieser Entscheidung im BStBl (II 03, 644) mit einem begleitenden Anwendungsschreiben, das die Folgen der Entscheidung wieder auf den Umfang der bisherigen Rechtsprechung reduziert (BMF 21.7.03, IV C 4 - S 2221 - 81/03). (Abruf-Nr. 031759) |
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