06.08.2008 | Insolvenz
Grundstück wird unter Vorbehalt übertragen
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren nicht anfechtbar (BGH 13.3.08, IX ZB 39/05, Abruf-Nr. 081585). |
Sachverhalt
Die Eltern übertrugen ihrem Sohn ein Grundstück. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der Übernehmer in Vermögensverfall geraten sollte oder über dessen Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet werden sollte. Der Rückübertragungsanspruch war durch Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Über das Vermögen des Sohnes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und später mit Zustimmung aller Gläubiger eingestellt. Zu prüfen ist nun, ob der unter Rückforderungsvorbehalt geschenkte Grundbesitz zur Masse gehört und damit der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BGH fällt das Grundstück nicht in die Masse. Das Eigentum an dem Grundstück ist zwar mit der Eintragung des Schuldners im Grundbuch auf diesen übergegangen. An dem Grundstück bestand jedoch wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs ein Aussonderungsrecht der Eltern des Schuldners. Der Rückübertragungsanspruch der Eltern und die diesen vorrangig sichernde Auflassungsvormerkung ist nicht gemäß § 129 ff. InsO anfechtbar.
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