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  • 12.05.2011 | Insolvenzordnung

    Erbfall in der Wohlverhaltensphase

    Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Werts des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (BGH 10.3.11, IX ZB 168/09, Abruf-Nr. 111232).

     

    Sachverhalt

    Das Insolvenzverfahren wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 19.8.04 aufgehoben. Am 6.8.05 verstarb die Mutter des Schuldners. Nach ihrem Testament wurde der Schuldner nicht Erbe; ihm wurde aber ein Vermächtnis zugewendet. Der Schuldner hat weder den Pflichtteil noch das Vermächtnis geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Schuldner hat die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erworbenen Vermögen gehören neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Vermächtnis. Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können jedoch ausgeschlagen werden, und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann abgesehen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats stellt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung über Ausschlagung und über Geltendmachung ist höchstpersönlicher Natur. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden.  

     

    Erst mit der Annahme des Vermächtnisses entsteht die Obliegenheit des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die Hälfte des Werts des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen. Die dadurch für den Schuldner bestehende Möglichkeit, den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er das Vermächtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode annimmt, muss in Kauf genommen werden. Macht der Schuldner den Pflichtteil erst nach diesem Zeitpunkt geltend, tritt diese Folge ebenfalls ein.