11.03.2008 | Internationales Steuerrecht
Reform des Erbschaftsteuerrechts in Frankreich
In der ErbBstg 08, 67 ff. wurden die Änderungen des – zum 1.1.07 reformierten – französischen Erbrechts besprochen. Noch bedeutender ist aber der erstmalige Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich auf dem Gebiet der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen (unterzeichnet am 12.10.06, ausgefertigt am 11.9.07, BGBl II, 1402). Im Folgenden wird zu den Besonderheiten des zum 22.8.07 und 1.1.08 reformierten französischen Erbschaftsteuerrechts und insbesondere den Neuerungen im Zusammenhang mit dem DBA zwischen Deutschland und Frankreich Stellung genommen.
1. Französisches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Frankreich erhebt ähnlich wie Deutschland eine Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Erwerb einer Person von einem Zuwender. Durch das entsprechend der Ankündigung des neuen Präsidenten Sarkozy nach seiner Wahl am 22.8.07 verabschiedete (TEPA)-Gesetz und das Jahressteuergesetz 2008 sind vor allem Steuerbefreiungen erheblich ausgeweitet worden.
1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Seit 1.1.99 wird in Frankreich die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr nur vom Hauptwohnsitz des Erblassers oder Schenkers, sondern auch dem des Erwerbers abgeleitet, wenn Letzterer innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens sechs Jahre seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Frankreich hatte (Bärtels, IStR 99, 713). Der steuerliche Hauptwohnsitz kann nicht nur aufgrund entsprechender Aufenthaltsdauer (mehr als sechs Monate), sondern auch aufgrund des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Interessen oder der Haupttätigkeit – wie auch im EStG – unterstellt werden. Anders als in Deutschland (dazu BFH 24.1.01, BFH/NV 01, 1402) ist allerdings ein – im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer – bloß untergeordneter Nebenwohnsitz – auch bei Fehlen eines DBA – gegenüber dem Hauptwohnsitzstaat für sich unschädlich.
1.2 Tarif und Begünstigungen
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