Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Kapitalvermögen
    Konten und Depots im Nachlass
    von Dipl. FinW. Robert Kracht, Bonn
    Es ist nahezu ausgeschlossen, dass jemand stirbt, ohne ein Konto zu hinterlassen. Nehmen die Nachkommen Kontakt zur Bank des Verstorbenen auf, stellt sich häufig heraus, dass über das Guthaben nicht sofort und nicht problemlos verfügt werden kann. Zudem ist der Erbe vor Überraschungen nicht sicher: So kann der Inhalt von Schließfächern neue Erkenntnisse bieten, ein bislang unbekanntes Depot im Ausland wird entdeckt oder Guthabenbeträge wurden bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen Dritten zugesagt.
    Kapitalvermögen wird nach dem ErbStG mit seinem Wert im Zeitpunkt des Todes angesetzt, die bis dahin aufgelaufenen Erträge sind sowohl bei der ErbSt als auch bei der ESt des Erblassers zu berücksichtigen. Umfangreiche Kontrollmeldungen sorgen dafür, dass die Erhebung bei inländischen Guthaben flächendeckend - und mit "Folgen" für die Vergangenheit - erfolgt. Hinreichend Gründe, die Konsequenzen von geerbtem Kapitalvermögen näher zu beleuchten: Der folgende Beitrag zeigt den Umgang mit Konten und Depots im Todesfall.
    1. Das Verhältnis Bank zu Erbe
    Legitimation
    Den Kontakt zu den Kreditinstituten des Verstorbenen nehmen Verwandte oder Erben schnell auf: Neben der erwünschten Umbuchung von Guthaben auf eigene Kontoverbindungen geht es auch um die kurzfristige Begleichung von Verbindlichkeiten, etwa für die Bestattung. Doch am Bankschalter gibt es erst einmal unter Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aufforderung zur Vorlage von Erbschein oder Kopie von Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Denn erst mit diesen Unterlagen können die Gelder schuldbefreiend ausbezahlt werden.
    Die Ausstellung eines Erbscheins kann mehrere Monate dauern. Für die Nachkommen ist damit aber kein Raum für Bankgeschäfte. Liegt etwa ein umfangreicher Wertpapierbestand vor, sind im Falle heftiger Börsenschwankungen regelmäßig Depotumschichtungen erforderlich. Die Erben hingegen müssen erst einmal Formalien erfüllen und schauen tatenlos fallenden Kursen hinterher.
    Praxishinweis: Nicht selten werden Testamente im Bankschließfach deponiert. Die Nachkommen kommen jedoch erst per Legitimation zum Tresorinhalt, diese ist aber wiederum von dessen Inhalt abhängig. Zudem ist nicht sichergestellt, dass das Testament zeitnah eröffnet werden kann. Banken sind nicht verpflichtet, das Nachlassgericht - wohl aber das FA - über ein Schließfach in Kenntnis zu setzen.
    Doch der Todesfall führt nicht automatisch dazu, dass alle Kontenbewegungen ruhen müssen:
  • Vom Verstorbenen unterschriebene Überweisungen werden ausgeführt.
  • Eingerichtete Daueraufträge bleiben so lange bestehen, bis der Erbe sie aufhebt (§ 672 BGB).
  • Lastschriftaufträge werden unverändert ausgeführt.
  • Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall selber resultieren, können mittels Haftungserklärung beglichen werden.
  • Beträge in geringer Höhe, die von den Erben in jedem Fall aufzuwenden sind, geben Banken meist problemlos frei. Das ist neben dem Unterhalt für Familienangehörige auch die Erbschaftsteuer.
  • Beim Sparbuch zahlt die Bank auch bei Kenntnis des Todes Beträge im Rahmen der Kündigungsfristen an den Vorlegenden aus.
    Um Beeinträchtigungen für Konto oder Depot zu vermeiden, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten Vollmachten auszustellen.
  • Die postmortale Vollmacht gilt erst ab dem Todesfall,
  • die transmortale Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
    Die Vollmacht kann von den Erben nach dem Tod des Erblassers widerrufen werden. Der Zeitraum zwischen Tod und Vorlage der benötigten Nachweise ist dadurch aber erst einmal abgedeckt.
    Kontenformen
    Einzelkonten sind im Gegensatz zu Gemeinschaftskonten meist unproblematisch. Über Gemeinschaftskonten in der als Oder-Konto vorliegenden Form kann jeder Inhaber alleine verfügen - damit kann auch der überlebende Kontoinhaber das gesamte Guthaben abheben. Allerdings entsteht eine Ausgleichspflicht gegenüber den übrigen Erben, die mit dem Todesfall ebenfalls zu Kontoinhabern werden.
    In der Regel wird das Guthaben von Gemeinschaftskonten und -depots beiden Inhabern hälftig zugerechnet (§ 430 BGB). Abweichungen hiervon sind möglich, müssen aber unter Angehörigen schriftlich dokumentiert und auch umgesetzt sein. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen die Einzahlungen nur von einem Partner geleistet wurden. Steuerlich wird ebenfalls das hälftige Guthaben angesetzt, wobei die vorausgehenden einseitigen Einzahlungen anteilig als unbenannte Zuwendung und somit als Schenkung bewertet werden können.
    Bei einem im Ausland üblichen Nummernkonto sind die Personalien des Inhabers regelmäßig bekannt. Für Erben ist es jedoch oft schwierig, solche Verbindungen ausfindig zu machen, da der Verstorbene Nummer und Kennwort meist separat von den Bankunterlagen aufbewahrt und selbst nahe Verwandte nichts von solchen Konten in Liechtenstein, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz wissen. Hier empfiehlt es sich für den Erblasser, zu Lebzeiten eine Vertrauensperson einzuweihen oder Hinweise auf die Vorgehensweise zumindest im Safe zu hinterlegen.
    Weist das Konto einen negativen Wert aus, geht dieser Saldo als Nachlassverbindlichkeit in die Erbmasse ein. Maßgebend ist der Schuldenstand am Todestag sowie zusätzlich die bis zum nächsten Kündigungstermin anfallenden Zinsen. Bei einem Darlehen können das mehrere Jahre sein.
    2. Kontrollmitteilungen
    Im Todesfall werden sämtliche Bankverbindungen - zumindest inländische - transparent. Denn Kreditinstitute und Versicherungen haben gem. § 33 ErbStG und §§ 1 und 3 ErbStDV ggü. dem ErbSt-FA umfangreiche Anzeigepflichten zu erfüllen. Gemeldet werden die Kontenstände vom Vortodestag (BMF 2.3.89, UVR 89, 159), bei Gemeinschaftskonten das Gesamtguthaben. Hinzu kommen die aufgelaufenen Erträge. Falls Versicherungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer ein Guthaben auszahlen, teilen sie das der Finanzbehörde mit. Diese Vorschrift ist nicht auf den Todesfall beschränkt. Bei Beträgen unter 1.200 EUR kann die Meldung unterbleiben. Diese Grenze bezieht sich auf die einzelne Bankbeziehung und nicht auf jeden Kontenstand.
    Praxishinweis: Konten juristischer Personen werden auch dann nicht gemeldet, wenn der Erblasser als Alleingesellschafter wirtschaftlich Inhaber des Kontos war.
    Überschreitet der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitz-FÄ des Verstorbenen und des Erwerbers erstellt: Während für den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 EUR vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen i.H. von 50.000 EUR aus, unabhängig von Verbindlichkeiten (BStBl 03 I, 392). Die Begünstigten werden so - zumindest mit dem zugewendeten Vermögen - steuerlich erfasst. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten sind solchen Kontrollen nicht ausgesetzt.
    Praxishinweis: Dem überlebenden Ehepartner muss bewusst sein, dass er - vorausgesetzt das Ehepaar wurde gemeinsam veranlagt und die Steuererklärung von beiden unterzeichnet - für nicht erklärte Beträge haftet.
    Für Konten jenseits der Grenze ist der Informationsaustausch zwischen den Behörden meist im DBA geregelt. Hierzu kommt es aber nur, wenn der Erbfall auch dort steuerpflichtig ist, etwa in Österreich oder der Schweiz. Dann muss der Verstorbene allerdings in diesen Ländern einen (Zweit-) Wohnsitz besessen haben. Im Regelfall geht das ausländische Kapitalvermögen aber ohne Kenntnis deutscher Finanzbehörden auf die Nachkommen über - vorausgesetzt, es verbleibt dort. Die 2005 in Kraft tretende EU-Zinsrichtlinie wird an dieser Verschwiegenheit wenig ändern. Denn die aus Anlegersicht interessanten Staaten wie Luxemburg, Österreich, Liechtenstein oder die Schweiz führen lediglich eine anonyme Quellensteuer ein, und die auch nur für bestimmte Zinspapiere. Bankverbindungen in den Niederlanden, Italien oder Dänemark hingegen werden dem BMF gemeldet (Kracht, GSB 04, 294).
    3. Kapitalvermögen und Erbschaftsteuer
    Stichtagsprinzip
    Für die Wertermittlung ist der Todeszeitpunkt maßgebend (§ 11 ErbStG). Guthabenstände der Konten und Börsenkurse der Wertpapiere lassen sich täglich feststellen. Diese statische Sichtweise gilt auch, wenn erhebliche Wertdifferenzen zwischen Zufluss und Stichtag bestehen. Insbesondere bei Aktien kommt es oft zu erheblichen Kursschwankungen bis zu dem Termin, an dem Erben Transaktionen durchführen können.
    Praxishinweis: Die Banken melden den Stand vom Vortodestag, was Erben aus Vereinfachungsgründen oft für die Steuererklärung übernehmen. Bei erheblichem Aktienbestand kann sich die Mühe lohnen, die Kurse vom Folgetag zu ermitteln.
    Der BFH hat diese Vorgehensweise mehrfach gebilligt (BFH 22.9.99, BFH/NV 00, 320), auch wenn zwischen Todes- und Verfügungstag längere Zeiträume verstrichen und erhebliche Wertverluste eingetreten sind. Möglich ist in solchen Fällen ein Billigkeitserlass (§ 227 AO). Nach dem Urteil des FG München (FG München 24.7.02, ZEV 03, 127) kommt ein Erlass in Frage, wenn
  • die Verfügungsgewalt über ein Depot für längere Zeit ausgeschlossen war und
  • die ErbSt bezogen auf den verbliebenen Wert eine Quote ergibt, die entweder den Höchststeuersatz der eigenen Steuerklasse oder den Satz der schlechteren Steuerklasse übersteigt oder
  • dem Erwerber weniger als die Hälfte des Vermögens verbleibt.
    Praxishinweis: Um solche Handlungsengpässe zu vermeiden, bietet sich die über den Tod hinaus erteilte Bankvollmacht an. Die Vollmacht allein löst keinen steuerpflichtigen Erwerb aus. Wird hingegen zu diesem Zweck mit der Bank ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen, erwirbt der Begünstigte die Guthaben. Leitet er diese anschließend ohne rechtliche Verpflichtung an die Erben weiter, handelt es sich zusätzlich um einen Schenkungsvorgang (R 10 Abs. 1 ErbStR).
    Bewertung
    Der Ansatz von Kapitalvermögen erfolgt mit dem gemeinen Wert (§ 12 ErbStG). Bei den meisten Wertpapieren entspricht das dem Börsenkurs. Da nach § 11 BewG der niedrigste an einer deutschen Börse notierte Kurs maßgebend ist, kann sich Fleißarbeit auszahlen. Mittels Internet oder Bankenhilfe lässt sich für nahezu jede Aktie oder Anleihe der geringste Wert ermitteln.
  • Bei abgezinsten Papieren - wie Bundesschatzbriefe Typ B oder Zerobonds - ist der um die aufgelaufenen Zinsen erhöhte Wert anzusetzen, also der Rückzahlungs- oder Börsenkurs.
  • Investmentfonds werden mit ihrem Rückzahlungswert angesetzt, die neue Gattung der ETF hingegen mit dem Börsenkurs.
  • Offene Immobilienfonds müssen mit dem Rücknahmekurs angesetzt werden, für geschlossene Immobilienfonds hingegen gilt der Bedarfswert für Grundstücke (R 124 Abs. 5 ErbStR).
  • Bei Zertifikaten, Aktienanleihen oder Optionsscheinen sorgen die Emissionshäuser laufend für Angebot und Nachfrage. Die Erben sollten bei der Wertermittlung die übliche Preisspanne zwischen Geld- und Briefkurs prüfen und stets den Geldkurs berücksichtigen. Die Depotbank wird bei ihrer Meldung nicht auf solche Feinheiten eingehen. Hat der Erblasser größere Bestände solcher Derivate im Depot, lohnt die Auflistung der günstigeren Geldkurse.
  • Wertpapiere im Betriebsvermögen werden in der Regel nach den §§ 11 oder 12 BewG ermittelt (§ 12 Abs. 5 S. 3 ErbStG).
    Die bei der Schenkung mögliche steuergünstige Übertragung von Geldern entfällt im Erbfall. Das gilt für mittelbare Grundstücksschenkungen (BFH 23.1.91, BStBl II, 310), die Finanzierung des Eigenheims für den Ehepartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), die Kettenschenkung oder die Übernahme der Steuer durch den Begünstigten.
    Durch Ansatz des gemeinen Werts ergibt sich eine umfassende Besteuerung des Kapitals. Bei Lebensgemeinschaften oder -partnerschaften greift die ErbSt schon bei geringen Konten- und Depotbeständen. Mit dieser im Vergleich zu anderen Vermögensarten nachteiligen Erhebung beschäftigt sich das BVerfG. Für künftige Erwerbsvorgänge könnte sich im Bereich von Wertpapieren eine steuerliche Entlastung ergeben.
    4. Lebensversicherungen
    Die bei Deutschen beliebte Absicherung mittels Police führt in vielen Todesfällen zu hohen Versicherungsauszahlungen. Während bei einer Schenkung steuergünstig eingezahlte Prämien oder Rückzahlungswerte gelten, ist im Erbfall stets die Auszahlungssumme maßgebend. Besonderheiten ergeben sich durch die Gestaltung als Vertrag zu Gunsten Dritter außerhalb der Erbfolge sowie zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem.
    Ob die Versicherungsbeträge in den Nachlass fallen oder als Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten, spielt steuerrechtlich keine Rolle - auch nicht für den Zugewinn i.S. des § 5 ErbStG. Besteht Identität zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsperson, handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen Erwerb.
    Beispiel
    Versicherungsnehmer ist Ehemann E, versichert seine Ehefrau F, die auch die Prämien zahlt. F verstirbt und E erhält die Auszahlung weder durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter noch durch Erbanfall. In Frage kommt allerdings eine Schenkung der Prämien an E., was jedoch unter dem Aspekt der Versorgungsverpflichtung von Ehepaaren nicht als Schenkungsvorgang zu werten ist.
    Nachweisprobleme ergeben sich oft hinsichtlich der gezahlten Prämien. Die Steuerpflicht entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Bezugsberechtigte die Beiträge anstelle des Versicherungsnehmers geleistet hat. Entscheidendes Kriterium hierbei ist, ob Zahlung und Zuwendung der Versicherungsleistung zwei getrennte Zuwendungen sind oder der Bezugsberechtigte von vornherein die Stellung des Versicherungsnehmers hatte. Die steuerlich günstigere zweite Alternative gilt nur, wenn der Prämienzahler von Beginn an für den Erlebens- und auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt ist (R 10 Abs. 2 ErbStR).
    Bei verbundenen Lebensversicherungen zählt der Auszahlungsbetrag beim Tod der erstversterbenden Person nur anteilig als steuerpflichtiger Erwerb. Maßgebend ist das Verhältnis der Prämienzahlungsverpflichtung, die in der Regel - und bei Ehepaaren immer - hälftig vereinbart ist (R 9 ErbStR).
    Hinweis: Wird im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung angeführt, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsbeiträge selbst geleistet hat, muss die wirtschaftliche Belastung nachgewiesen werden. Bei Policen mit langer Laufzeit ist das im Nachhinein oft schwierig.
    5. Kapitalvermögen in Stiftung oder Trust
    Kreditinstitute in Liechtenstein, der Schweiz oder den Kanalinseln locken Erblasser mit großem Wertpapierbesitz oftmals zur Errichtung von Privatstiftung oder Trust. Ein Werben, das angesichts der kommenden EU-Zinsrichtlinie sicherlich anschwellen wird, da hiervon nur natürliche Personen betroffen sind. Die Banken sind spezialisiert auf Errichtung, Formalitäten und Verwaltung. Aus Steuersicht sind die Gebilde nicht lukrativ, da die Errichtung als Erwerb von Todes wegen gilt und die Fiktion einer ungünstigen Steuerklasse angenommen wird.
    Daher werden in Stiftung oder Trust eher Gelder transferiert, die bereits vor Errichtung jenseits der Grenze deponiert oder zumindest den Finanzbehörden nicht bekannt waren. In den meisten Fällen dienen die Gebilde der Anonymisierung von Kapitalvermögen und dem abgabenfreiem Übergang innerhalb des Familienkreises.
    6. Strafbefreiende Erklärung
    Nicht selten offenbart ein Todesfall dem FA nicht bekannte Vermögenswerte. Kontrollmitteilungen führen zu inländischen Kontoverbindungen, Hinweise im Testament auf Depots jenseits der Grenze. Auf die Erben kommen hohe finanzielle Lasten zu, sofern der Verstorbene nicht sämtliche Kapitalerträge erklärt hat. Zwar gehen sie im Gegensatz zum überlebenden Ehepartner straffrei aus, doch die Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen können den Nachlass mindern.
    Lukrativ erscheint hier der Weg über die bis Ende März 2005 mögliche strafbefreiende Erklärung: Nach § 2 Abs. 4 StraBEG dürfen Erben für Steuerstraftaten des Rechtsvorgängers eine Amnestieerklärung abgeben. Voraussetzung ist, dass innerhalb des kurzen Zeitraums sämtliche seit 1993 angefallenen Steuersünden lückenlos aufgedeckt und die fälligen Beträge bezahlt werden.
    Hinweis: Vom FA nachträglich festgesetzte Steuerbeträge sind reguläre Nachlassverbindlichkeiten, nicht aber die Amnestiesteuer (BMF-Merkblatt 3.2.04, IV A 4 - S 1928 - 18/04, Tz. 3.6, Abruf-Nr. 040342).
    Bei einer Erbengemeinschaft sind oft nicht alle Personen bereit, eine strafbefreiende Erklärung einzureichen:
  • Jeder Miterbe ist befugt, eine Erklärung abzugeben. Wirksam wird sie aber erst, wenn sämtliche hinterzogenen Steuervorgänge erklärt und die Abgeltungsbeträge bezahlt werden.
  • Zahlt nur ein Miterbe, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Erben.
    Hat der Erbe die vom Erblasser begangene Steuerhinterziehung fortgesetzt, indem er bspw. Schwarzgelder auf einem Auslandskonto in seiner ErbSt-Erklärung nicht angegeben hat, müssen in der strafbefreienden Erklärung folgende drei Elemente berücksichtigt werden:
  • die Steuerhinterziehung des Erblassers,
  • die nicht erklärten Kapitaleinnahmen des Erben sowie
  • der Erwerb in Bezug auf die Erbschaftsteuer.  
    7. Auswirkung auf die Einkommensteuer
    Sämtliche nach dem Tod zugeflossenen Zinsen und Dividenden werden den Erben zugeordnet. Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht möglich. Lediglich Kapitalerträge, die am Todestag zufließen, dürfen noch dem Verstorbenen zugerechnet werden. Das kann auf Grund der Progression zu einem gravierenden Anstieg des Steuersatzes bei den Erben führen. So muss die Tochter sämtliche Erträge aus Zerobonds mit 30 Jahren Laufzeit versteuern, auch wenn die Kursgewinne 29 Jahre lang bei der Mutter aufgelaufen sind. Zusätzlicher Nachteil: Bei den Erben mindern diese Kapitalerträge in vollem Umfang die Freistellungsbeträge, auch wenn der Freibetrag des Verstorbenen noch nicht ausgeschöpft war.
    Kapitalvermögen geht insgesamt auf eine Erbengemeinschaft über. Bis zur Aufteilung des Nachlassvermögens fließen die Einnahmen den Beteiligten innerhalb der Gemeinschaft anteilig zu. Ein Freistellungsbetrag wird nicht gewährt. Der überlebende Ehegatte kann jedoch den - ab dem Folgejahr verminderten Freistellungsbetrag - weiter nutzen.
    Die Checkliste auf der nächsten Seite bietet eine Aufzählung der gängigen Wertpapiere mit Hinweis, wem die anfallenden Erträge zuzuordnen sind. Sie können die Checkliste kostenlos im Online-Service herunterladen. Klicken Sie auf der Startseite (www.iww.de) den Link "Online-Service" an. Sie erhalten dann ausführliche Informationen. Das aktuelle Kennwort finden Sie unterhalb des Inhaltsverzeichnisses der Ausgabe.
    Checkliste: Wem werden welche Einnahmen zugerechnet?
  • Bausparzinsen: Diese fließen zum Jahresende zu, auch wenn die Zinsen nicht ausgezahlt werden. Der Erbe muss somit die Erträge des Jahres versteuern, in dem der Erblasser verstorben ist.
  • Bonus: Dieser wird in der Regel erst zum Laufzeitende gezahlt. Die Erben müssen ihn dann versteuern, auch wenn der Bonus zeitlich zum größten Teil noch in die Besitzdauer des Erblassers fällt.
  • Bundesschatzbrief: Bei Typ A fließen die Zinsen jährlich zu, bei Typ B erst bei Fälligkeit oder vorzeitiger Rückgabe.
  • Dividenden: Wer bei Zufluss Eigentümer der Aktien ist, muss die Ausschüttung versteuern.
  • Finanzinnovationen: Bei diesen Papieren sind neben den Zinsen auch Kursgewinne als Kapitaleinnahmen zu versteuern. Laufende Erträge fließen dem Erblasser bis zum Todestag zu, Kurserträge versteuert der Erbe bei Verkauf oder Fälligkeit.
  • Genuss-Scheine: Maßgebend ist der Zuflusstermin. Für Erben besteht die Möglichkeit, die Papiere vor dem Ausschüttungstermin - und nach Ablauf der Spekulationsfrist - mit Kursgewinn zu verkaufen, um Kapitaleinnahmen zu vermeiden.
  • GmbH-Ausschüttung: Diese sind grundsätzlich bei Gutschrift auf dem Konto zu versteuern. Folge: Verstirbt der Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsbeschluss, aber vor der Ausschüttung, sind die Erträge dem Erben zuzurechnen. Ausnahme: Bei Alleingesellschaftern gilt der Tag, an dem die Ausschüttung beschlossen worden ist.
  • Hinterzogene Erträge: Die Besteuerung erfolgt noch beim Verstorbenen, indem die Steuerbescheide geändert werden. Hinzu kommen noch Hinterziehungszinsen.
  • Investmentfonds: Maßgebend ist auch bei diesen Papieren der Zuflusstag. Das gilt auch für Fonds, die ihre Erträge thesaurieren.
  • Quellensteuer: Diese Auslandsabgabe setzt derjenige an, bei dem auch die Einnahmen versteuert werden.
  • Sparbriefe: Sind sie abgezinst, fließt der komplette Zinsertrag erst bei Laufzeitende zu. Somit müssen Erben alles versteuern.
  • Sparbuch: Die Zinsen fließen regelmäßig am 31. Dezember eines Jahres zu.
  • Stückzinsen: Zuzurechnen sind sie dem jeweiligen Eigentümer der Wertpapiere beim Kauf oder Verkauf. Hat der Verstorbene noch Stückzinsen bezahlt und der Erbe erhält später die Erträge, sind die negativen und positiven Kapitaleinnahmen in getrennten Steuererklärungen anzusetzen.
  • Tafelpapiere: Hier fließen Erträge erst zu, wenn der Eigentümer die Zins- oder Dividendenkupons einlöst. Stichtag für die Steuer ist jedoch der ursprüngliche Fälligkeitstermin. Hat der Erblasser etwa auf Jahre hinaus vergessen, seine Kupons bei der Bank einzulösen, werden ihm die Erträge noch zugerechnet.
  • Zertifikate: Mit diesen Wertpapieren werden in der Regel keine Kapitaleinnahmen erzielt. Verkauft sie der Erbe, ist für ein Spekulationsgeschäft das Kaufdatum des Erblassers maßgebend.
  • Zinsabschlag: Er gehört in die Steuererklärung des Anlegers, dem auch die Einnahmen zuzurechnen sind.
  • Zwischengewinn: Der Ansatz ist wie bei Stückzinsen letztmalig für die Steuererklärung 2003 möglich. Ab 2004 werden Zwischengewinne steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 09/2004, Seite 227
    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 227 | ID 102693