01.09.2004 · Fachbeitrag · Kindergeld
Geldzuwendungen als Einkünfte und Bezüge?
| Geldzuwendungen von dritter Seite zählen nicht zu den Bezügen nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind (BFH 28.1.04, VIII R 21/02, Abruf-Nr. 040956). |
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