01.05.2007 | Kommanditgesellschaft
Gesellschafts- und Schenkungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen im Scheidungsfall
Die Regelung eines Gesellschaftsvertrags einer KG zur Verwaltung von Familienvermögen, wonach der angeheiratete Gesellschafter bei Scheidung seinen vom ehemaligen Ehegatten ohne Gegenleistung zugewandten Gesellschaftsanteil nach dessen Wahl unentgeltlich diesem oder den zu dessen Stamm gehörigen Kindern zu übertragen habe, ist wirksam (OLG Karlsruhe 12.10.06, 9 U34/06, nicht rkr., Az. BGH: II ZR 255/06, Abruf-Nr. 071384). |
Sachverhalt
Der Kläger war Kommanditist einer Familien-KG. Den Anteil hatte er von seiner Ehefrau geschenkt bekommen.
- Im Schenkungsvertrag waren keine Widerrufsrechte vereinbart.
- Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass angeheiratete, beschenkte Ehegatten mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile nach Wahl ihres Ehegatten unentgeltlich diesem oder den zu dem jeweiligen Gesellschafterstamm gehörenden Kindern zu übertragen haben.
Die Ehe des Klägers wurde rechtskräftig geschieden. Der Kläger macht Abfindungsansprüche geltend.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht kein Abfindungsanspruch zu. Nach Auffassung des Gerichts bilden Schenkungsvertrag und Gesellschaftsvertrag quasi eine Einheit. Danach hat der Ehemann die Gesellschafterstellung mit dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vorbehalt zugewandt erhalten. Im Schenkungsrecht seien Rückforderungsvorbehalte für den Fall der Scheidung allgemein anerkannt und würden für statthaft erachtet (Staudinger/Wimmer-Leonhardt, § 516 BGB Rn. 63, § 530 BGB Rn. 41; Kollhosser, § 517 BGB Rn. 6). Um einen vergleichbaren „Rück“forderungsvorbehalt geht es vorliegend.
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