01.08.2007 | Kontrollmitteilung
Außenprüfung: Entdeckung einer Schenkung
Hat das für die SchenkSt zuständige FA einen Sachverhalt besteuert, der ihm durch eine Kontrollmitteilung eines Betriebsprüfers bekannt geworden ist, ist die SchenkSt-Festsetzung regelmäßig nicht verjährt (FG Hessen 22.1.07, 1 K 4906/03, rkr., Abruf-Nr. 072326). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger erhielt 1980 von seiner Mutter ein zinsloses Darlehen. Der Betriebsprüfer informierte Ende 1994 hierüber das FA, das unter Ansatz des 9-fachen (§ 13 Abs. 2 BewG a.F.) Jahreswerts von 5,5 % des Darlehens (§ 15 Abs. 1 BewG) SchenkSt festsetzte. Die Festsetzungsverjährungsfrist habe nicht vor Ablauf des Jahres 1994 beginnen können (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO), da der Kläger seiner Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG nicht nachgekommen ist.
Praxishinweis
Die Festsetzungsfrist für die ErbSt/SchenkSt beginnt wegen der besonderen Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 5 AO
- beim Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis vom Erwerb erlangt,
- bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres,
- in dem der Schenker gestorben ist oder
- das FA von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.
Nach dem Urteil des BFH vom 5.2.03 (BStBl II, 502) muss im Falle der Schenkung die zuständige Stelle des FA Kenntnis erlangen. (GG)
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