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  • 01.10.2006 | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Führt der Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH künftig zum Ansatz des Verkehrswerts?

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Nach dem Vorlagebeschluss an das BVerfG zum Zwecke der verfassungsrechtlichen Überprüfung des BewG und des ErbStG hat der BFH mit einem Vorlagebeschluss an den EuGH erneut Öl ins Feuer gegossen. Die Frage, inwieweit bei der Bewertung von Vermögenswerten Abweichungen zwischen dem Steuerwert und dem gemeinen Wert zulässig sind, steht jetzt nicht nur auf dem verfassungsrechtlichen, sondern auch auf dem europarechtlichen Prüfstand. Insoweit wirft der BFH in seinem Vorlagebeschluss folgende Fragen auf (BFH 11.4.06, II R 35/05, DStR 06, 1079, Abruf-Nr. 061761): 

     

    Vorlagebeschluss

    „Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer 

     

    1.in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländi­sches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem ge­meinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für in­ländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein be­sonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durch­schnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und

     

    2.der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i.H. eines besonderen Freibetrags außer An­satz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. (jetzt 65 v.H.) anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Er­werb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?“
     

    1. Der Sachverhalt

    Dem Vorlagebeschluss lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der in Frankreich lebende Kläger war der alleinige Erbe seiner in Deutschland wohnenden Mutter. Zum Nachlass gehörten zwei in Frankreich belegene Grundstücke. Für den Erwerb dieser Grundstücke musste der Kläger in Frankreich ErbSt i.H. von 181.540 EUR zahlen. Bei der Berechnung dieser Steuer wurde der Wert des in Frankreich belegenen Vermögens mit 827.347 EUR angesetzt. Das deutsche FA setzte im ErbSt-Bescheid das in Frankreich belegene Vermögen nach § 12 Abs. 6 ErbStG i.V. mit § 31 BewG mit dem gemeinen Wert von 827.347 EUR und den Wert des Reinnachlasses mit 888.191 EUR an.  

     

    Berechnung

    Wird sodann – abweichend vom entschiedenen Fall von der aktuellen Rechtslage ausgehend – der persönliche Freibetrag von 205.000 EUR berücksichtigt, berechnet sich die ErbSt wie folgt:  

     

    Erwerb von Todes wegen 

    888.191 EUR 

    ./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    ./. 205.000 EUR 

    Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG

    683.100 EUR 

    ErbSt nach Steuerklasse I = 19% 

    129.789 EUR 

     

     

    Darauf wird die in Frankreich gezahlte ErbSt von 181.539,97 EUR nach § 21 ErbStG nach der Formel 

     

    mit einem Betrag von 120.898 EUR angerechnet, so dass noch eine Zahlungsverpflichtung von 8.891 EUR verbleibt. 

     

    2. Des Klägers Begehr