01.05.2006 | Lebenspartnerschaft
Steuerliche Folgen einereingetragenen Lebenspartnerschaft
Der Gesetzgeber hat in 2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts geschaffen. Eine Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts schien im Hinblick auf das geschützte Grundrecht von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nicht möglich. Ein vom Bundestag verabschiedetes Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz zu Fragen der einheitlichen Zuständigkeit bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, des gemeinschaftlichen Adoptionsrechts, der Regelungen im Sozialhilfe-, Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht ist gescheitert. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl I, 3396) ist die eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch bürgerlich-rechtlich stark der Ehe angenähert worden. Insbesondere ist nun ebenfalls die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 2 BGB, §§ 1364bis 1390 BGB) nach § 6 LPartG der Regelgüterstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ertragsteuerliche Folgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Steuerlich werden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Ehegatten nicht gleichgestellt. Insbesondere kann keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Splittingtarif erfolgen. Dies verstößt nach Auffassung des BFH und verschiedener Finanzgerichte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Rechtsprechung zum Splittingtarif |
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Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass nur Ehegatten zusammen veranlagt werden können. Denn unter dem Begriff „Ehe” sei nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die Geschlechtsverschiedenheit gehöre zu den prägenden Merkmalen der Ehe, die zu schützen und zu fördern der Staat nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG verpflichtet ist.
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