05.07.2010 | Lebensversicherung
Kehrtwende des BGH: Pflichtteilsergänzung bei Todesfallleistung aus Lebensversicherungsvertrag
von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (BGH 28.4.10, IV ZR 73/08, Abruf-Nr. 101424). |
Sachverhalt
Beim Tod des Erblassers war sein Bruder, der Beklagte, als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter einer vom Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt.
Der Kläger, einziger Sohn des Erblassers, ist der Ansicht, sein - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach unstreitiger - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB sei auf Grundlage der vom Versicherer an den Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht nach den gezahlten Prämien.
Entscheidungsgründe
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen.
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