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  • 01.04.1997 · Fachbeitrag · Leserforum

    ErbStG 1997: Sie fragen - wir antworten

    | Zu beachten ist: Bei der Einheitsbewertung 1964 wurden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Vervielfältigern bewertet, die um etwa 20 % über dem Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke lagen. Eigentumswohnungen wurden wie Mietwohngrundstücke bewertet. Dies läßt den Schluß zu, daß in Anlehnung an die Einheitsbewertung 1964 für Eigentumswohnungen grundsätzlich kein Zuschlag von 20 % zu machen ist. Auch der Grundstücksanteil, der der Eigentumswohnung zuzurechnen ist und in etwa dem entspricht, was bei Mietwohngrundstücken als Grundstücksanteil auf die einzelne Mietwohnung entfällt, spricht gegen die Vornahme eines Zuschlags. |