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  • 11.01.2010 | Mandanteninformation

    Typische Fehler in Laientestamenten und wie sie sich vermeiden lassen

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Umfragen zufolge verfügt in Deutschland nur ein ganz geringer Bruchteil der Bevölkerung über ein Testament. Dieses ist umso erstaunlicher, als die Mehrzahl wünscht, dass sich die Nachfolge gerecht, steuergünstig und möglichst ohne Streit vollzieht. Von den bestehenden Testamenten ist wiederum nur ein geringer Bruchteil rechtlich einwandfrei.  

     

    Gerade Laientestamente sind häufig unklar formuliert, widersprechen sich in ihren Anordnungen, sind veraltet bzw. entsprechen nicht oder nicht mehr dem tatsächlichen Willen des Testierenden. Im Folgenden sollen typische Fehler in Laientestamenten aufgezeigt und Hinweise für deren Vermeidung gegeben werden.  

    1. Erbeinsetzung

    In der Praxis findet sich in Testamenten nicht selten allein eine gegenständliche Verteilung des Nachlasses. Das heißt, es wird versäumt, eine oder mehrere Personen tatsächlich als Erben zu bestimmen. Stattdessen werden die als maßgeblich erachteten Vermögensgegenstände (z.B. Grundbesitz, Sparguthaben) an bestimmte Personen gegenständlich verteilt. Da es jedoch einen oder mehrere Erben geben muss (Grundsatz der Universalsukzession), ist das Testament, das lediglich eine gegenständliche Verteilung des Nachlasses enthält, auszulegen. Hier helfen die §§ 2087 ff. BGB. Fällt einer Person dabei das maßgebliche Vermögen zu, so geht man davon aus, dass diese Person als Alleinerbe, die übrigen Begünstigten als Vermächtnisnehmer eingesetzt sind.  

     

    Wenn nun aber durch die gegenständliche Verteilung nicht das gesamte Vermögen des Erblassers erschöpft ist, ergibt sich folgendes Problem: Wird hierbei das maßgebliche Vermögen nicht einer Person zugedacht, sondern mehreren, wird man im Wege der Auslegung zu einer Einsetzung zu Erbquoten im Verhältnis des Werts der zugewandten Vermögensgegenstände gelangen. Hierzu ist jedoch der Gesamtnachlass zu bewerten, was nicht zuletzt wegen der oft unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Bewertung der Nachlassgegenstände sehr streitanfällig ist. Daher sollte eine oder mehrere Personen ausdrücklich zu Erben mit einer bestimmten Quote eingesetzt werden.  

    2. Nachteile und ungewollte Bindung beim Berliner Testament