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  • 01.02.2007 | Mittelbare Grundstücksschenkung

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer: Auf die Art des Vermögens kommt es an!

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    § 21 ErbStG ermöglicht die Anrechnung ausländischer ErbSt, soweit diese auf Auslandsvermögen entfällt und sofern ein Fall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, d.h. 

    • der Erblasser zur Zeit seines Todes,
    • der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder
    • der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer

     

    unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig bzw. Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Sofern ein DBA besteht, sind die Regelungen des DBA vorrangig. Der Beitrag zeigt die Wirkungsweise der Anrechnung ausländischer ErbSt am Beispiel einer grenzüberschreitenden Schenkung auf und geht insbesondere auf die Besonderheiten des Begriffs des Auslands­vermögens ein. 

     

    Ausgangssachverhalt

    Die im Ausland ansässigen Schenker (die Eltern S) beabsichtigen, ihrer im Inland ansässigen Tochter (T) ein jeweils im Privatvermögen befindliches Aktienpaket (Beteiligungen jeweils unter 10 %) sowie ein Bankguthaben zu schenken. Ein DBA mit Deutschland besteht nicht. Es ist vorgesehen, vom Bankguthaben ein in Deutschland belegenes Grundstück zu erwerben. Daher soll alternativ eine mittelbare Grundstücksschenkung in Betracht kommen. 

     

    Praxishinweis: Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen derzeit z.B. mit Dänemark, Griechenland, Schweden, Österreich, Schweiz und den USA DBA. Die Zahl der DBA auf diesem Gebiet ist weit niedriger als auf dem Gebiet der Ertragsteuern. 

     

    1. Schenkungsteuerpflicht

    Schenkungen unter Lebenden unterliegen der SchenkSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung ein Inländer ist. Als Inländer gelten u.a. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Die Schenkung eines Aktienpakets, eines Geldbetrags oder eines Grundstücks durch S an T ist somit in Deutschland schenkungsteuerbar.