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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Mitunternehmeranteile

    Unentgeltliche Übertragung ohne anteiliges Sonderbetriebsvermögen

    | Der BFH hat mit Urteil vom 24.8.00 (ErbBstg 01, 8) entschieden, dass ein Mitunternehmeranteil und das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers eine untrennbare Einheit bilden. Soweit im Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen ruhen, kann ein Mitunternehmeranteil nur zusammen mit den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Für die Übertragung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil gilt das entsprechend (vgl. Christoffel, ErbBstg 01, 12, 15). Das Urteil wirkt sich im Bereich der Unternehmensnachfolge auf folgende Fälle aus: |