11.01.2010 | Musterfall
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist eine häufig anzutreffende Testamentsgestaltung, die oftmals auf der Vorstellung einer Nachfolgeplanung über mehrere Generationen basiert. Der folgende Musterfall
- geht auf die Folgen einer Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ein,
- zeigt die Vor- oder Nachteile einer solchen Anordnung auf und
- leitet hieraus Gestaltungsempfehlungen ab.
Sachverhalt |
Mit privatschriftlichem Testament, hat der 1998 in Hannover verstorbene Vater verfügt, dass seine kinderlose und unverheiratete Tochter T seine alleinige, aber von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreite Vorerbin werden soll. Neben Geldvermögen von 50.000 DM befindet sich im Nachlass ein in Hannover belegenes Zweifamilienhaus. Die Tochter bewohnt seit dem Tod ihres Vaters das Erdgeschoss des Hauses und hat das Obergeschoss vermietet. Die Wohnungen sind gleichwertig. Im Zeitpunkt des Erbfalls war die Tochter 54 Jahre alt.
Zum Nacherben hat der Vater den Sohn S und zum Ersatznacherben seinen Neffen N (Patenkind des Vaters) bestimmt. Der Sohn war im Zeitpunkt des Todes seines Vaters 51 Jahre und der Neffe 39 Jahre alt. Der Grundbesitzwert des Hauses betrug im Zeitpunkt des Erbfalls 760.000 DM. Zurzeit ist von einem Grundbesitzwert von 580.000 EUR auszugehen.
Der Sohn möchte auf jeden Fall sicherstellen, dass das Haus auch dann das - von seinem Vater als Ersatznacherben benannte - Patenkind N erhält, wenn er nach seiner Schwester versterben sollte. Die 50.000 DM hat die Vorerbin zur Zahlung der Erbschaftsteuer, der Beerdigungskosten und - im Einverständnis mit dem Bruder - zur Renovierung des Hauses verwendet. |
1. Besteuerung des Erbfalls 1998
Abweichend von den zivilrechtlichen Regelungen wird der Übergang des Nachlasses vom Erblasser auf die Vorerbin nach § 6 Abs.1 ErbStG besteuert, auch wenn der Erwerb zivilrechtlich nur auflösend bedingt oder befristet ist.
Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Damit hat die Vorerbin den ererbten Nachlass voll zu versteuern. Beschränkungen durch die Anordnung der Nacherbschaft sind unbeachtlich. Auch ist ohne Bedeutung, ob der Vorerbe befreiter oder nicht befreiter Vorerbe (§§ 2112 bis 2115 BGB) ist.
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