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  • 18.11.2008 | Nachlassverbindlichkeit

    Bewertung des Zugewinnausgleichs
    mit dem Nennwert

    Der Forderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht (§ 1371 Abs. 2 BGB), entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist (BFH 1.7.08, II R 71/06, Abruf-Nr. 083119).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Alleinerbin ihres verstorbenen Lebensgefährten. Zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs zahlte die K dessen Ehefrau E eine Abfindung. Bei der Festsetzung der ErbSt gegen K berücksichtigte das FA die tatsächlichen Zahlungen der K als Nachlassverbindlichkeit. Nach Ansicht der K ist als Nachlassverbindlichkeit aber nicht die von ihr tatsächlich geleistete Zahlung, sondern der rechtlich entstandene Zugewinnausgleichs­anspruch in Höhe des Nennwerts zu erfassen. Das FG folgte dem FA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zugewinnausgleichsforderung ist zum Nennwert abzuziehen. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb die vom Erblasser stammenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Diese Erblasserschuld hat den Erblasser zwar selbst nie getroffen, rührt aber aus einem Dauerrechtsverhältnis her, in dem er zu Lebzeiten stand und das sich im Todeszeitpunkt zur Ausgleichsforderung verengt hat. Da die Ausgleichsforderung eine Geldforderung ist, muss der Abzug zum Nennwert erfolgen.  

     

    Einigen sich der Erbe und der Ausgleichsberechtigte vergleichsweise über die Höhe des Zugewinnausgleichs, sind die Grundsätze zum Erbvergleich, die einvernehmliche Bereinigung streitiger Erbrechtsverhältnisse, nicht übertragbar. Zwar ist der Erbvergleich der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH 26.2.08, ErbBstg 08, 144, Abruf-Nr. 081209). Die Zugewinnausgleichsforderung ist jedoch eine Erblasserschuld, die beim Anspruchsberechtigten nicht der ErbSt unterliegt (§ 5 Abs. 2 ErbStG) und ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern im ehelichen Güterrecht hat.