01.10.2007 | Nachlassverbindlichkeit
Grundschulden erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme erwerbsmindernd
Grundschulden sind nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Erblasser valutiert waren. Eine Minderung des Steuerwerts des Grundstücks erfolgt dadurch nicht. Erst wenn der Erwerber aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, wird rückwirkend sein Erwerb nach § 6 Abs. 2 BewG i.V. mit § 5 Abs. 2 BewG gemindert (FG München 25.10.06, 4 K 40/04, Abruf-Nr. 071797). |
Sachverhalt
Die Klägerin erbte von ihrer Mutter mehrere Grundstücke. Die Erblasserin hatte Grundschulden zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten einer OHG bestellt. Ein Antrag auf Zwangsversteigerung der Grundstücke wurde zwar vor dem Tod der Erblasserin von der darlehensgebenden Bank gestellt, es kam jedoch zu keiner Versteigerung. Das FA hat die Grundschulden bei der Festsetzung der ErbSt nicht wertmindernd berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Grundpfandrechte begründen nur dann eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, wenn und soweit sie valutiert sind und der Erblasser Schuldner der Valuta war. Die gesicherten Verbindlichkeiten sind dann als negativer Nachlassbestandteil auf den Erben mit übergegangen. Ist das nicht der Fall, kann dem Erben aus dem Grundpfandrecht erst dann eine Belastung erwachsen, wenn das Grundstück als haftende Sicherheit in Anspruch genommen wird. Eine wirtschaftliche Belastung der Erbin durch die Grundschuldbestellung tritt erst bei tatsächlicher und nicht schon bei drohender Inanspruchnahme durch die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke ein.
Im Todeszeitpunkt resultiert daraus nur eine aufschiebend bedingte Last, die erst mit dem Bedingungseintritt bereicherungsmindernd zu berücksichtigen ist (im Wege der Bescheidskorrektur nach § 6 Abs. 2 BewG i.V. mit § 5 Abs. 2 BewG). Die Belastung eines Nachlassgrundstücks mit einer Grundschuld hat auch keinen Einfluss auf dessen Bedarfswert.
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