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  • 11.01.2010 | Nachlassverbindlichkeit

    Kein Abzug britischer Erbschaftsteuer

    Die auf Kapitalvermögen in Großbritannien entfallende britische ErbSt kann nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da das Verbot des § 10 Abs. 8 ErbStG sich auch auf die vom Erben zu entrichtende ausländische ErbSt bezieht (FG Düsseldorf 13.5.09, 4 K 155/08 Erb, rkr., Abruf-Nr. 092917).

     

    Sachverhalt

    Zum Nachlass gehörte neben in Großbritannien belegenem Grundvermögen auch Kapitalvermögen in Großbritannien. Der inländische Kläger entrichtete dafür britische ErbSt. Das FA rechnete die britische ErbSt nur insoweit an, wie diese auf das Grundvermögen entfiel. Der Kläger begehrte die vollständige Anrechnung: Soweit eine Anrechnung nicht in Betracht komme, sei die britische ErbSt nach § 10 Abs. 8 ErbStG abzuziehen. Das darin geregelte Abzugsverbot beziehe sich nur auf die deutsche ErbSt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die auf das Kapitalvermögen in Großbritannien entfallende britische ErbSt ist nicht anrechenbar. Sofern kein DBA zum Tragen kommt ist gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen ErbSt entsprechenden Steuer herangezogen werden, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer insoweit auf die deutsche ErbSt anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen ErbSt unterliegt. Was als Auslandsvermögen in diesem Sinne gilt, richtet sich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nach § 121 BewG. Kapitalvermögen gilt hiernach - anders als Grundvermögen - nicht als Auslandsvermögen.  

     

    Die auf das Kapitalvermögen in Großbritannien entfallende britische ErbSt kann auch nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Einem Abzug steht § 10 Abs. 8 ErbStG entgegen, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt nicht abzugsfähig ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen der vom Erwerber zu entrichtenden eigenen deutschen und ausländischen ErbSt. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass § 10 Abs. 8 ErbStG dann nicht anwendbar sein soll, wenn und soweit die ausländische Steuer nicht nach § 21 ErbStG angerechnet werden kann.