11.01.2010 | Nachlassverbindlichkeit
Vorfälligkeitsentschädigung nicht abzugsfähig
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die die Erben wegen vorzeitiger Ablösung eines Nachlasskredits zahlen, ist keine Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wenn die Kreditablösung nicht erkennbar oder mutmaßlich dem Erblasserwillen entsprochen hat (FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07, rkr., Abruf-Nr. 093856). |
Sachverhalt
Der Kläger und sein Bruder erbten von ihrem Vater mehrere mit Hypotheken belastete Grundstücke. Im Zuge der Auseinandersetzung lösten sie die Kreditverträge vorzeitig ab. Als Nachlassverbindlichkeiten machte der Kläger geltend:
- Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Ablösung von Hypotheken;
- Zahlungsverpflichtung gegenüber einer GmbH, die zum Zeitpunkt des Todes des Vaters Gegenstand einer Zivilrechtsklage war und nach dem Stichtag im Vergleichswege herabgesetzt wurde.
Nach Ansicht des FA seien die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar, weil diese auf eigenen Vermögensdispositionen der Erben beruhen. Auch die Zahlungsverpflichtung gegenüber der GmbH ist nicht abzugsfähig, da die Erben tatsächlich noch nicht wirtschaftlich belastet gewesen seien.
Entscheidungsgründe
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