01.08.2001 · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung
Beschlüsse der Erbengemeinschaft
| Ein einstimmig gefasster Beschluss über Maßnahmen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden. Ist ein Miterbe wegen Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen, so ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend (OLG Nürnberg 19.5.00, 6 U 4052/99, Rev. BGH IV ZR 218/00, OLGR 01, 19). (Abruf-Nr. 010906) |
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