07.09.2010 | Nachlassverzeichnis
Selbstständige Ermittlungspflicht des Notars
Ein notarielles Verzeichnis i.S. des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat (OLG Saarbrücken 26.4.10, 5 W 81/10 - 33, Abruf-Nr. 102661). |
Praxishinweis
Nach § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch auf Nachlassverzeichnung. Nach § 2314 Abs. 3 BGB kann der Erbe auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Berechtigte kann ein notarielles Nachlassverzeichnis auch noch verlangen, wenn der Erbe ihm auf seinen Wunsch zuvor bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erteilt hat. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftsverpflichteten ist kein notarielles Verzeichnis i.S. des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen nur, wenn der Notar
- den Nachlassbestand selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen - ermittelt hat, und
- durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
Der Notar darf sich auch dann nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben wiederzugeben und auf Plausibilität zu prüfen, wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflichten belehrt hat. (GS)