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  • 01.02.1997 · Fachbeitrag · Nichtanwendungserlaß

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen an geschlossenen Immobilienfonds oder eigener Immobilien-GbR

    | Der Bundesfinanzhof hatte zum Ärger der Finanzverwaltung entschieden, daß bei der schenkweisen Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft der Übergang von Gesellschaftsschulden auf den Erwerber auch dann nicht als Gegenleistung anzusehen ist, wenn es sich um eine reine Grundstücksgesellschaft handelt (Urteil v. 14.12.95 BStBl 96 II, 546 II R 79/94). Die Reaktion: Im Jahressteuergesetz 1997 wird § 10 Abs. 1 ErbStG um einen neuen Satz 3 bereichert, der fingiert, daß in solchen Fällen gerade nicht Gesellschafts-, sondern Grundstücksanteile übertragen werden (vgl. Erbfolgebesteuerung 11+12/96, 9 f. zu Tz. 2.1). Um die zeitliche Lücke zwischen dem Rechtskräftigwerden des BFH-Urteils und dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 zu schließen, ordnet der Ländererlaß die Nichtanwendung dieses BFH-Urteils und die Weiteranwendung der Grundsätze der gemischten Schenkung und der Auflagenschenkung an. |