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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Beendigung durch Tod

    | Während der Gesetzgeber ein vergleichsweise dichtes Regelwerk für Eheleute und neuerdings auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner geschaffen hat, müssen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre Rechtsbeziehungen z.B. für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft oder den Tod eines Partners dringend selbst regeln (zum Partnerschaftsvertrag vgl. Burhoff, ErbBstg 02, 54). Das entbehrt nicht einer gewissen Ironie, denn einer der Gründe dafür, dass immer mehr Menschen „in wilder Ehe“ leben, liegt gerade darin, dass diese Form des Zusammenlebens wegen ihrer Unkompliziertheit und Formlosigkeit gewählt wird. |