01.04.2006 | Nießbrauch
Antrag auf Ablösung der ErbSt rechtzeitig stellen!
Nach § 25 ErbStG wird der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen belastet ist, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Gleichzeitig gewährt die Vorschrift eine zinslose Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Teils der Steuer bis zu deren Erlöschen. Zudem besteht die Möglichkeit, den Stundungsbetrag vorzeitig abzulösen (§ 25 Abs. 1 S. 2und 3 ErbStG).
Sachverhalt: Antrag auf Ablösung Nießbrauch |
Der Erblasser verstirbt im August 2004 und hinterlässt seiner Tochter Anna das mit einem Nießbrauchsrecht für seine Witwe (zum Zeitpunkt des Todes 65 Jahre alt) belastete Grundstück. Der Grundbesitzwert beträgt 300.000 EUR, der Verkehrswert 750.000 EUR. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts beträgt 80.000 EUR. Anna gibt die ErbSt-Erklärung im November 2004 ab und beantragt gleichzeitig, die auf das Nießbrauchsrecht gestundete ErbSt sofort zum Kapitalwert abzulösen. Im Dezember 2005 und 2006 fragt Anna beim FA nach dem Stand der Bearbeitung. Im August 2007 verstirbt die Nießbrauchsberechtigte. Im Dezember 2007 – also mehr als 3 Jahre nach Abgabe der ErbSt-Erklärung und dem Antrag auf Ablösung – wird der ErbSt-Bescheid erlassen, allerdings ohne Berücksichtigung des Antrages auf Ablösung der ErbSt für die Nießbrauchslast mit dem Kapitalwert. Das FA vertritt die Auffassung, ein Stundungsgrund und damit ein Anspruch auf Ablösung der Steuerschuld sei nicht mehr gegeben, da die Berechtigte inzwischen verstorben sei. |
Je nach Einzelfall – individuelle Lebenserwartung etc. – kann eine vorzeitige Ablösung mit dem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG vorteilhaft sein. Im Ausgangsfall wäre eine Ablösung auf Grund des frühen Todes zweckmäßig. § 25 ErbStG versagt im Ausgangsfall den sofortigen Abzug der mit dem Erwerbsgegenstand verbundenen Nießbrauchsbelastung, da die Verpflichtung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen begründet worden ist und ein Anspruch auf Stundung auf Grund des Todes der Nießbrauchsberechtigten nicht mehr besteht. Die Stundung endet nämlich
- bei einer Zeitrente und bei anderen befristeten wiederkehrenden Nutzungen und Lasten mit dem Ende der Laufzeit;
- mit dem Verzicht auf den Nießbrauch – nach neuerer Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung liegt insoweit eine weitere Schenkung vor (zur Berechnung H 85 Abs. 4 ErbStH);
- mit der Veräußerung des belasteten Vermögens (§ 25 Abs. 2 ErbStG);
- mit dem Tod des Nießbrauchers.
Dies führte, da eine Steuerfestsetzung bis zum Tod nicht erfolgt ist, zum Erlöschen des Stundungsanspruchs (R 85 Abs.6 ErbStR). Es besteht damit keine Ablösungsmöglichkeit mehr, obwohl Anna den Antrag auf Stundung noch vor dem Tod der Nießbrauchsberechtigten gestellt hatte. Nach R 85 Abs 6 S. 3 ErbStR sind zwar die Verhältnisse bei Antragstellung, also nicht erst bei Steuerfestsetzung maßgeblich. R 85 Abs. 6 S. 1 ErbStR geht aber – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG – davon aus, dass die Ablösung des gestundeten Steuerbetrags nur in Betracht kommt, solange die gestundete Steuer noch nicht fällig geworden ist. Mit dem Erlöschen der gestundeten Steuer ist ihre Fälligkeit gemeint. Eine Stundung und eine damit verbundene Ablösung scheidet im Rahmen der Besteuerung nach § 25 ErbStG von vornherein aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung nicht besteht (BFH/NV 98, 1224).
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