01.11.2006 | Nießbrauch
Entgeltlicher Nießbrauchsverzicht führt nicht zu einer Änderung der Schenkungsteuer
Hat der Erblasser dem Erben innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts unentgeltlich ein Grundstück übertragen, ist dieser Erwerb auch dann als Vorschenkung gemäß § 14 ErbStG in die nachfolgende ErbSt-Festsetzung einzubeziehen, wenn der Erbe das Nießbrauchsrecht des Erblassers vorzeitig entgeltlich abgelöst hat (FG Köln 14.3.06, 9 K 4735/05, Rev. eingelegt, BFH: II R 34/06, Abruf-Nr. 063168). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seiner Mutter ein Grundstück gegen Vorbehaltsnießbrauch. Er löste das Nießbrauchsrecht vor deren Tod gegen Zahlung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung ab. Mit dem Tod seiner Mutter erwarb der Kläger als Alleinerbe deren übriges Vermögen. Das FA behandelte den Erwerb des Grundstücks als Vorerwerb.
Entscheidungsgründe
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Gemäß § 11 ErbStG richtet sich der Wert des früheren Erwerbs nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung, bei Schenkungen also nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Nießbrauchsrecht vorzeitig gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst hat. Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht ist zivil- und steuerrechtlich ein selbstständiges Rechtsgeschäft, das wegen des im ErbStG geltenden Stichtagsprinzips (§ 11 ErbStG) nicht geeignet ist, die mit dem Vollzug der Schenkung eingetretene Besteuerung rückwirkend zu ändern oder zu beseitigen. Nur für den Fall des unentgeltlichen Nießbrauchsverzichts hat der BFH (17.3.04, BStBl II, 429) entschieden, dass eine Doppelbelastung des Nießbrauchs zu beseitigen ist, indem der Steuerwert des bei der Grundstücksschenkung nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauchsrechts von der Bemessungsgrundlage des Nießbrauchsverzichts abzuziehen ist. Beim entgeltlichen Nießbrauchsverzicht kann es aber nicht zu einer Doppelbelastung mit SchenkSt kommen.
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