01.04.2006 | Nießbrauch
Stundung beim Nacherwerb wegen nießbrauchbelastetem Vorerwerb
Der Teil des für einen Nacherwerb festgesetzten Steuerbetrages, der nur deshalb geschuldet wird, weil bei der nach § 14 ErbStG vorzunehmenden Berechnung der auf den Gesamterwerb entfallenden Steuer die Belastung des Vorerwerbs nicht bereicherungsmindernd in Abzug gebracht werden kann, ist nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu stunden (FG Köln 5.4.05, 9 K 6814/01, Rev. eingelegt (BFH: II R 29/05), Abruf-Nr. 060889). |
Sachverhalt
Der Kläger erbte von seinem Vater Geldvermögen. Bereits zu dessen Lebzeiten hatte er Grundvermögen gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts zu Gunsten des Vaters und dessen Ehefrau erhalten. Das FA setzte ErbSt fest, ohne den Teil der Steuer zu stunden, der auf den mit dem Nießbrauch belasteten Vorerwerb entfällt: Denn eine Nießbrauchsbelastung führe nur dann zu einer Stundung, wenn der Erwerb selbst mit einer solchen Belastung beschwert sei. Da der „letzte Erwerb“ i.S. des § 14 ErbStG nicht beschwert sei, komme eine Stundung nicht in Betracht. Der frühere Erwerb als selbstständiger Erwerb bleibe unberücksichtigt. Nach Auffassung des Klägers kann es aber keinen Unterschied machen, ob zunächst eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt und dann ein Geldvermächtnis zugewandt wird oder ob dies umgekehrt erfolgt.
Entscheidungsgründe
Ob § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG auch dann anzuwenden ist, wenn nur der Vorerwerb mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten des überlebenden Ehegatten – wie im Streitfall – belastet ist, ist umstritten. Nach dem BFH-Urteil vom 7.10.98 (BStBl II 99, 25) werden bei einer Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG Vor- und Nacherwerbe nicht zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Finanzverwaltung hat hieraus geschlossen, dass bei der Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG für den Nacherwerb der Vorerwerb mit seinem „Bruttowert“, d.h. ohne Abzug des Kapitalwerts der Belastung, anzusetzen ist (H 85 ErbStH).
Als Ausgleich für das Abzugsverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist der Teil des für den Nacherwerb festgesetzten Steuerbetrages zu stunden, der nur deshalb geschuldet wird, weil bei der nach § 14 ErbStG vorzunehmenden Berechnung der auf den Gesamterwerb entfallenden Steuer die Belastung des Vorerwerbs nicht bereicherungsmindernd in Abzug gebracht werden kann. Das FG Nürnberg sieht hierin – zutreffend – keinen Verstoß gegen die vorgeschriebene Selbstständigkeit von Vor- und Nacherwerb.
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