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  • 01.02.2005 | Nießbrauch

    Wirtschaftliches Miteigentum und EigZul

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1. Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an einem bebauten Grundstück führt regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers. 
    2. Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Grundstücks, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der EigZul nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beanspruchen. 

     

    Sachverhalt

    Die Revisionsbeklagte (K) erhielt von ihrem Vater V im Streitjahr einen lebenslänglichen Nießbrauch an einem im selben Jahr von V erworbenen und neu bebauten Grundstück. K sollte abweichend von §§ 1041, 1047 BGB auch diejenigen Kosten und Lasten tragen, die dem Eigentümer obliegen würden. Im Folgejahr übertrug V das Eigentum an dem Grundstück auf K, die eine darauf lastende Restschuld tilgte. K hatte das Haus bereits im Streitjahr bezogen. Der Antrag der K auf EigZul wurde mit der Begründung abgelehnt, K sei im Streitjahr weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin geworden. Das FG gab der Klage statt, da K noch im Jahr der Nießbrauchsbestellung „wirtschaftliches Eigentum in Gestalt des Eigenbesitzes“ am gesamten Grundstück (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO) erworben habe (EFG 02, 385). 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist zum Teil begründet. K hatte zunächst nur wirtschaftliches (Mit-)Eigentum an dem bebauten Grundstück und nur Anspruch auf den anteiligen Fördergrundbetrag erlangt (§ 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG). Der Nießbraucher ist, da er nur einen abgeleiteten Besitz ausübt, im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts. Dies gilt auch, wenn der Nießbraucher vertraglich sämtliche Lasten und Aufwendungen für die Unterhaltung des Nießbrauchsobjekts übernommen hat (BFH 28.7.81, BStBl II 82, 454). Unerheblich ist auch die Bestellung des Nießbrauchs auf Lebenszeit, da hierdurch bei einem Wirtschaftsgut mit längerer Lebensdauer nicht der Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf das Objekt für die gewöhnliche Nutzungsdauer verbunden ist. 

     

    K ist auch nicht „in Erwartung des Eigentumserwerbs“ wirtschaftlicher Eigentümer. Die Rechtsposition der K war nicht abgesichert, denn V hätte seine Absicht, K zur Erbin einzusetzen, jederzeit ändern können. Auch kann ihr das Grundstück nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als Eigenbesitzerin zugerechnet werden, da hierdurch die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO nicht außer Kraft gesetzt werden können, nach denen das Wirtschaftsgut dem Inhaber eines lebenslänglichen Nutzungsrechts nicht als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Auf Grund ihrer Beteiligung an den Anschaffungskosten hat K aber wirtschaftliches (Mit-)Eigentum i.H. ihres Anteils an den Gesamtaufwendungen für das Objekt erlangt. Hat der Nutzungsberechtigte die Kosten für das von ihm allein genutzte bebaute Grundstück anteilig getragen und hat er deshalb für den Fall der Nutzungsbeendigung Anspruch (Wertersatzanspruch) auf Ersatz des anteiligen Verkehrswertes (Bereicherungsrecht), entsteht anteilig wirtschaftliches Eigentum. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihren Zahlungen ihrem Vater hätte eine Zuwendung machen wollen, waren nicht ersichtlich.