01.05.1999 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Bewertung eines aus Bildern undPlastiken bestehenden Nachlasses
| Der pflichtteilsberechtigte Kläger bestritt die sachverständige Bewertung der zum Nachlaß gehörenden Kunstgegenstände durch den von der beklagten Erbin beauftragten Sachverständigen. Der juristische Schwerpunkt des Streits bestand darin, ob die Erbin damit ihrer Pflicht zur Wertermittlung Genüge getan hatte. Der Senat bejahte dies, obwohl ihm bekannt war, daß „die praktische Bedeutung solcher Gutachten nicht überschätzt werden darf, da sie Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen, so daß sich erfahrungsgemäß in einem anschließenden Rechtsstreit die Einholung weiterer Gutachten nicht vermeiden läßt.” |
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