01.09.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Ermittlungs- und Auskunftspflicht bei behaupteter Testierunfähigkeit
| Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers nach § 2229 Abs. 4 BGB trägt derjenige, der sich darauf beruft, das Testament oder der Erbvertrag sei deswegen unwirksam. Das angerufene Gericht hat bei entsprechenden Anhaltspunkten alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Hierbei besteht keine Verschwiegenheitspflicht für Ärzte, Notare und Anwälte. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der Testierfähigkeit auszugehen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig