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  • 01.09.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Ermittlungs- und Auskunftspflicht bei behaupteter Testierunfähigkeit

    | Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers nach § 2229 Abs. 4 BGB trägt derjenige, der sich darauf beruft, das Testament oder der Erbvertrag sei deswegen unwirksam. Das angerufene Gericht hat bei entsprechenden Anhaltspunkten alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Hierbei besteht keine Verschwiegenheitspflicht für Ärzte, Notare und Anwälte. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der Testierfähigkeit auszugehen. |