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  • 01.05.1997 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht

    Gesamtschuldklage oder Gesamthandsklage auf Befriedigung des Miterben?

    | Ein Nachlaßgläubiger hat bis zur Nachlaßteilung die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt (§ 2058 BGB, Gesamtschuldklage) oder ob er von ihnen Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß verlangt (§ 2059 Abs. 2 BGB, Gesamthandsklage). Dies gilt auch, wenn der Nachlaßgläubiger selbst Miterbe ist. Bei der Gesamthandsklage kommt dann keine Kürzung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, in Betracht. |